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Die strafbefreiende Fremdanzeige gemäß § 371 Abs. 4 AO
Im Rahmen der zahlreichen fachlichen Abhandlungen und Gerichtsentscheidungen über die Selbstanzeige ist die Fremdanzeige bisher weitgehend ausgeklammert worden. Die strafbefreiende Wirkung tritt im Unterschied zur Selbstanzeige nicht bei dem Anzeigeerstatter, sondern ohne eigenes Tätigwerden bei einer dritten Person ein. Insbesondere die Reichweite der strafbefreienden Wirkung ist unklar. Die Arbeit unternimmt den Versuch, die Fremdanzeige systematisch einzuordnen und nach ihrem Sinn ...

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